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Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines

1.Wir arbeiten mit unseren Geschäftspartnern auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zusammen. Um Mißverständnisse und Streitfälle möglichst auszuschließen, legen wir allen Geschäften die folgenden Bedingungen zugrunde.
2.Gewähren wir einem Kunden Konditionen - stillschweigend oder ausdrücklich- die über den Rahmen der hier festgelegten Bedingungen hinausgeht, so ist dies stets als einmalig anzusehen und kann nicht für frühere oder spätere Lieferungen in Anspruch genommen werden. Insbesondere erlöschen solche Konditionen sofort, wenn uns die Kredit- oder Vertrauensfähigkeit des Geschäftspartners nicht mehr als gegeben erscheint.
3.Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Alte Abmachungen und Zusagen, sowie Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen unserer Geschäftsfreunde sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
4.Noch nicht bezahlte Erzeugnisse dürfen in keinem Fall exportiert werden.
5.Erfüllungsort ist der Sitz unseres Betriebes. Gerichtsstand ist der für uns zuständige Gerichtsbezirk.
6.Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor.

II. Lieferung

1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Abmachungen zum Vorteil des Bestellers haben keine Gültigkeit. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Sämtliche Aufträge gelten nur unter der Voraussetzung, daß die Ausführung nicht durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen, persönliche Behinderung oder andere Hinderungsgründe aller Art unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn die Umstände in der Person eines Unterlieferanten liegen.
3.Die Lieferfrist beginnt erst mit dem Vertragsabschluß. Sie ist gehemmt wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei nachträglichen Vertragsänderungen wird eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin hinfällig. Für etwaige Nachteile aus Terminüberschreitungen wird keinerlei Schadensersatz geleistet.
4.Bei Abrufaufträgen dürfen wir den Besteller frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit Auftragserteilung auffordern unter Beachtung unserer Lieferfristen, einen Abnahmetermin innerhalb der nächsten 6 Monate seit Aufforderung zu bestimmen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung innerhalb eines Monates nicht nach, dann dürfen wir nach unserer Wahl entweder selbst einen Abnahmetermin bestimmen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ohne Schadennachweis 20% des Kaufpreises fordern.
5.Tritt der Besteller vom Kauf zurück, so steht es uns frei, diesen für Schadenersatz haftbar zu machen.
6.Werden Waren durch uns beim Besteller oder einem Dritten angeliefert, so hat die Abnahme in unserem Hause zu erfolgen, andernfalls gilt der Auftrag als bedingungsgemäß ausgeführt.
7.Für in Rechnung gestellte und nicht abgeholte Ware können wir keine Haftung übernehmen.
8.Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes oder der Erteilung des Versandauftrages oder mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder mit der Stellung einer vereinbarten Sicherheit länger als zwei Wochen schuldhaft im Rückstand, dann sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall dürfen wir ohne Schadensnachweis 15 % des Kaufpreises als Schadenersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass uns gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.Sollten wir uns ausnahmsweise bereit erklären, bestellte und gelieferte mangelfreie Teile zurückzunehmen, dann behalten wir uns vor 20% des berechneten Bruttopreises als Ausgleich für anfallende Verwaltungskosten geltend zu machen. Mangelfreie Teile, die auf Wunsch des Bestellers gefertigt wurden, können nicht zurückgenommen werden.

III. Eigentumsvorbehalt

1.Der gelieferte Gegenstand verbleibt in unserem Eigentum, unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges, bis zur vollen Befriedigung unserer Ansprüche. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Besteller hat uns und unseren Beauftragten das Betreten des Abstellortes zu gestatten.
2.Der Besteller darf bis zur völligen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern und belasten noch benutzen oder noch in sonstiger Weise über ihn verfügen und muß im Falle einer Pfändung uns unverzüglich benachrichtigen. 3.Kommt der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsverzug, dann sind wir berechtigt entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche wieder an uns zu nehmen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers.
4.Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Besteller uns neben der Entschädigung für eventl. Benützung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen.
5.Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverwertung verliert der Besteller sein Recht auf Vertragserfüllung.
6.Für Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes: Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und zwar unter der Bedingung, daß uns von jeder Veräußerung unverzüglich Nachricht gegeben wird.
7.Der Eigentumsvorbehalt am gelieferten Gegenstand gilt nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises dieses Gegenstandes, sondern auch bis zur Bezahlung aller vergangenen und künftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen. Der Wiederverkäufer ist bis dahin nicht berechtigt die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware fest verbunden worden ist und nicht als unwesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Ware anzusehen ist, überträgt der Besteller zur Sicherheit der vorbezeichneten Forderung schon jetzt auf uns das Eigentum an der neu entstandenen Ware unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Besteller diese Ware für uns verwahrt.
9.Wir sind berechtigt, die Erzeugnisse bzw. die daraus hergestellten Fabrikate, in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Besteller ist nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös aus dem Verkauf der Erzeugnisse steht uns zu. Der Besteller hat ihn deshalb von anderen Geldern getrennt zu halten und sofort an uns abzuführen. Wir sind ermächtigt dem Käufer von dem Übergang der Forderung Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
10.Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Ware übergeben wurde.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1.Die Feststellung eines Mangels ist uns sofort zu melden.
2.Die Mängelrüge hat innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu erfolgen.
3.Wir Gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Material, Konstruktion und Ausführung auf die Dauer von 6 Monaten seit Gefahrübergang und zwar nur dem ersten Abnehmer gegenüber.
4.Wir übernehmen keine Gewährleistung auf unsere Handelswaren. Reklamationen gegenüber Handelswaren die von uns nur vertrieben aber nicht hergestellt werden geben wir an unsere jeweiligen Vorlieferanten weiter. In diesem Fall haben die allgemeinen Geschäfts- und Gewärhrleistungsbedigungen des jeweiligen Vorlieferanten Gültigkeit.
5.Wir übernehmen keine Folgenschäden an Sachen oder Leben.
6.Zur Vornahme der notwendig erscheinenden Änderung sowie zur Lieferung von Ersatz und Ersatzteilen hat der Besteller uns kostenlos die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dieses, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7.Defekte Teile vergüten wir grundsätzlich in natura. Höhere Kosten durch Selbstbeschaffung lehnen wir grundsätzlich ab.
8.Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.Die Behebung eines Mangels Bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Grundsätzlich hat sie auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen.
10.Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind alle einer natürlichen Abnutzung unterworfenen Teile, die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder gewaltsamer Beschädigung. Werden Änderungen vom Besteller oder Dritten am gelieferten Gegenstand vorgenommen erlischt die Gewährleistungspflicht.
11.Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Instandsetzung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann.
12.Transportkosten lehnen wir ab.
13.Für nicht fabrikneue Ware besteht kein Gewährleistungsanspruch.
14.Eine Haftung unsererseits dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
15.Auf alle über den Rahmen der vorstehend festgelegten Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzansprüche verzichtet der Besteller.
16.Der Anspruch auf Gewährleitung ruht solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet und die berechtigte Vermutung besteht, dass er den Kaufpreis oder einen Teil davon nicht entrichten kann oder will.

V. Miete

1.Der Mieter hat sich vor der Übernahme der Mietware von dem technisch einwandfreiem und funktionsfähigen Zustand der Mietware zu überzeugen. Mängel oder Beschädigungen sind vor Mietantritt zu reklamieren. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters.
2.Der Mieter haftet im vollem Umfang bis zur persönlichen Rückgabe für die gemietete Ware und dessen Zubehör.
Der Vermieter weißt darauf hin, dass die Mietware nicht versichert ist, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge und Anhänger die haftpflicht- aber nicht kaskoversichert sind. Eine Kaskoversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
2.Der Mieter ist verpflichtet die im Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungen und die Zeiten der Mietdauer einzuhalten.
3.Die Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur nach Absprache möglich.
4.Der Vermieter hat das Recht auf Schadenersatz bei: a)Verlust, b) Beschädigung, c)verspätete Rückgabe.

VI. Preise

1.Der Preis versteht sich, sofern von uns nicht anders bestätigt, ohne Skonto und ohne sonstige Nachlässe zuzüglich die gesetzlich geltende Umsatzsteuer ab dem von uns genannten Werk oder Lager. Daneben hat der Besteller die Kosten der Transportversicherung, Verladung, Verpackung, Überführung, Zollkosten und amtl. Gebühren zu tragen.
2.Ausländische Besteller aus nicht EU-Staaten haben für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns vorzulegen. Wird der Ausfuhrnachweis nicht vorgelegt, so ist die Mehrwertsteuer zu bezahlen. Ausländische Besteller aus EU-Staaten sind verpflichtet auf ihrer schriftlichen Bestellung ihre Ust.Id. Nummer anzugeben.
3.Wir behalten uns vor, falls sich zwischen Auftragsbestätigung- und Lieferung das wirtschaftliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere auch durch Preisänderung ändert, der Preisberechnung die veränderten Verhältnisse am Tag der Lieferung zugrunde zu legen.
4.Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Seiten zu einer entsprechenden Preisanpassung.
5.wird ein Auftrag nur teilweise ausgeführt, so können wir vom vereinbarten Preis abweichen und einen entsprechend höheren in Anrechnung bringen.
6.Kommt ein Besteller in Zahlungsverzug, so hat er keinen Anspruch mehr auf Preisnachlässe oder Sondervergünstigungen, die beim Kauf abweichend vom Listenpreis gewährt werden. Wir können in diesem Fall den Bruttopreis geltend machen.
7.Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall unser am Tag der Lieferung gültiger Preis.

VII. Zahlung

1.Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen werden mit Zugang unserer Fertigungsanzeige oder Rechnung, spätestens ab Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung in bar fällig.
2.Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und ausländische Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage, Protesterhebung und Benachrichtigung.
3.Sind Teilzahlungen vereinbart, wird unsere gesamte Rechtsforderung - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig wenn
a)der nicht im Handelsregister eingetragene Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der rückständige Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b)der im Handelsregister eingetragene Besteller mit einer Rate länger als 10 Tage im Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
4.Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.Mehre Besteller haften als Gesamtschuldner.
6.Zahlungen haben nur an uns zu erfolgen. Zahlungen an unsere Verkäufer oder Vermittler gehen auf Gefahr des Bestellers.
7.Zahlungen werden zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, die sonstigen Schulden des Bestellers aus der Geschäftsverbindung, etwaige Reparaturkosten und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis verrechnet.
Bis zur Befriedigung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung steht uns das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen des Bestellers zu, die sich in unserem Besitz befinden oder an ihn auszuliefern sind.
8.Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt.
9.Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, Zahlung vor Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch dann, wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vorsieht. Bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug, Inhaberwechsel können wir auch jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
Wechsel (auch Kundenwechsel) Schecks und Zessionen werden als zusätzliche Verbindlichkeit lediglich erfüllungshalber angenommen. Stille Zessionen können zu offenen erklärt werden.
10.Später fällig werdende Buchforderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt, zahlungsunfähig wird, mit Zahlungen in Verzug gerät oder Wechsel zu Protest gehen läßt.
11.Erfüllungshalber angenommene Wechsel können zurückgegeben, es kann auf die ursprüngliche Forderungen zurückgegriffen werden, die dann sofort fällig ist.
12.Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort zu bezahlen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösen übernehmen wir keine Haftung.
13.Bei Zahlungsverzug wird, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind EURO 2,56 pro Mahnung berechnet.

VIII. Versand

1.Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk oder Auslieferungslager zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird+ von uns keine Haftung übernommen.

Gerichtsstand,Anwendbares Recht

1.Als vereinbarter Gerichtsstand gilt D-75365 Calw, Erfüllungsort ist D-75391 Gechingen.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Vereinheitlichten europäischen und internationalen Rechts ist ausgeschlossen.
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